Verhaltenshinweise: allgemein

Die GDL appelliert an alle Eisenbahnerinnen und Eisenbahner: Verhalten Sie sich solidarisch! Wir kämpfen gemeinsam für die Umsetzung unserer Forderungen bei der DB AG!

 

Verhaltensrichtlinien für GDL-Mitglieder bei Arbeitskämpfen

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir bitten Sie, als Arbeitnehmer in der Fahrzeug- und Fahrweginstandhaltung, der Verwaltung sowie im Service-

Bereich die nachfolgenden Hinweise zu beachten:

 

· Die Arbeitsniederlegung durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik stellt keine Arbeitsvertragsverletzung dar und führt nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

· Streiks sind vorübergehende, von Gewerkschaften getragene Arbeitsniederlegungen zur Unterstützung tarifvertraglich regelbarer Ziele.

· Jedes GDL-Mitglied, aber auch jeder andere Arbeitnehmer, der vom Streikaufruf erfasst ist, darf am Streik aktiv teilnehmen, soweit keine Verpflichtung zur Ausführung von Notdiensten besteht. Die Arbeitsleistung darf aufgrund des Streikrechts und der Beteiligung an einem rechtmäßigen Arbeitskampf verweigert werden. Näheres geht aus dem Streikaufruf hervor.

· Beachten Sie bei Bedarf die Hinweise für Leiharbeitnehmer, die von der GDL gesondert angefordert werden können.

· Die von den örtlichen Streikleitungen anerkannten und vereinbarten Notdienstarbeiten müssen erledigt werden.

Bei Unstimmigkeiten ist eine sofortige Abstimmung mit der jeweiligen örtlichen Streikleitung erforderlich.

· Verhalten Sie sich bei der Durchführung von Streiks gesetzestreu. Hindern Sie arbeitswillige Mitarbeiter nicht mit unverhältnismäßigen Mitteln (Gewalt) am Zutritt zum Betriebsgelände, anderen betrieblichen Einrichtungen

und/oder Fahrzeugen. Blockieren Sie weder Ihren Arbeitsplatz noch den Betrieb!

 

 

Zentrale Streikleitung: Tel.: 069-405709-125 Fax: 069-405709-109 Streikleitung Bezirk NRW: 0211-164 6536 / 0151-5188 6158 / 0151-5188 6162 Fax: 0211-164 6538

Email: bezirkliche-streikleitung@gdlnrw.de

örtliche Streikleitung Aachen: 0157 - 51 90 67 72

 

Verhalten während des Streiks:

1. Lassen Sie sich nicht auf Provokationen ein. Ist ihr Arbeitsplatz eine Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldestelle, bleiben sie dafür erreichbar und bei Eingang einer entsprechenden Meldung handeln Sie nach den gültigen Regelwerken. Sie verbleiben bis zu einer eventuellen Ablösung dort.

Sonst können Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Der Aufforderung des Arbeitgebers, das Bahngelände zu verlassen, ist Folge zu leisten. Der Arbeitgeber hat insoweit während der Arbeitsniederlegung das Hausrecht.

 

2. Sollte es während der Arbeitskampfmaßnahme zum Einsatz von Rettungs- oder Hilfszügen (Fahrten der Notfalltechnik) kommen, verhalten Sie sich so, dass diese Züge nicht aufgehalten werden. Für Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, gilt das zuvor genannte sinngemäß.

 

3. Nach Beendigung des Arbeitskampfes ist vor Wiederaufnahme der Tätigkeit der Arbeitgeber zu informieren.

 

4. Zur Verfügung gestelltes Infomaterial für Reisende ist auf Anfrage an diese auszugeben.

 

Antworten zum Streik bei der DB AG:

 

Dürfen auch nichtorganisierte/anders organisierte Arbeitnehmer streiken?

 

- Dazu hat das Bundesarbeitsgericht am 22.03.1994 (Aktenzeichen 1 AZR 622/93) entschieden: „Liegt ein entsprechender gewerkschaftlicher Streikbeschluss vor, können sich an dem Streik nach ganz herrschender Auffassung alle angesprochenen Arbeitnehmer beteiligen – also nicht nur die in der streikführenden Gewerkschaft organisierten, sondern auch die nichtorganisierten.“

 

Zahlt der Arbeitgeber weiterhin Entgelt und Zuschläge?

 

- Die Arbeitnehmer, die sich am Streik beteiligen, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgelt und Zulagen bzw. Anrechnung auf die Arbeitszeit. Es besteht jedoch auch keine Pflicht zur Nacharbeit der Zeit der Streikteilnahme. Die GDL gewährt allen Streikteilnehmern, die Mitglieder der GDL sind, im Rahmen der Beschlüsse der Bundestarifkommission Streikgeld. Bitte beachten Sie auch das Merkblatt Streikgeldzahlung.

 

Bin ich während des Streiks versichert?

 

- Alle Sozialversicherungen bleiben in Kraft. Insbesondere besteht der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Aber: Während des Streiks besteht kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das gilt sowohl für

die Wege zwischen Wohnung und Streiklokal als auch für die Tätigkeit der Streikposten. Alle Streikenden müssen dies wissen und daher im Verkehr und bei der Tätigkeit als Streikposten besonders vorsichtig sein.

 

Muss ich während des Streiks Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers befolgen?

 

- Nein, denn während des Streiks ruht die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, mit Ausnahme deranerkannten Notdienstarbeiten (Bsp. Besetzung der Feuer-, Unfall- bzw. Notfallmeldestelle und Durchführung von Fahrten der Rettungs- oder Hilfszüge (Fahrten der Notfalltechnik) sowie Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind). Arbeitgeberseitige Weisungen sind daher nicht zu befolgen. Dies führt nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber.

 

Darf ich Betriebsmittel des Arbeitgebers während des Streiks benutzen?

 

- Auf keinen Fall! Benutzen Sie z. B. nicht das Diensthandy oder andere Kommunikationseinrichtungen des Arbeitgebers, um GDL-interne organisatorische Absprachen für den Streik zu treffen. Sind jedoch Abstimmungen mit dem Arbeitgeber zu führen, wie z. B. zu Notdienstarbeiten, dürfen die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen benutzt werden. Ebenso kann der Arbeitgeber streikenden Arbeitnehmern den Aufenthalt im Betrieb untersagen. Er hat das Hausrecht inne. Daher müssen streikende Arbeitnehmer das Betriebsgelände verlassen, wenn der Arbeitgeber dazu auffordert.

 

Müssen sich Streikteilnehmer bei Schichtbeginn beim Arbeitgeber melden?

 

- Beginnt die Schicht während des Streiks, nein.

Der Arbeitgeber ist über den Arbeitskampf, seine Dauer und die dazu aufgerufenen Beschäftigten informiert. Eine persönliche oder telefonische Abmeldung beim Arbeitgeber kann daher unterbleiben. Streikteilnehmer müssen sich jedoch bei der örtlichen Streikleitung unter Angabe ihres Standortes telefonisch oder persönlich melden. Hierbei muss gewährleistet werden,

dass alle Streikteilnehmer in den Streikerfassungslisten eingetragen sind. Stimmen Sie sich dazu mit der örtlichen Streikleitung ab. An der Meldepflicht bei Arbeitgeber vor Beginn und nach Ende des Streiks ändert sich nichts.

 

Müssen Notdienstanweisungen befolgt werden?

 

- Zwischen der GDL und der DB AG besteht keine Notdienstvereinbarung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht befugt ist, Notdienstarbeiten anzuordnen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu folgende Rechtsprechung entwickelt: „In

Arbeitskämpfen darf die Geschäftsleitung nicht so genannte „Notdienstarbeiten" einseitig organisieren und einzelne Beschäftigte hierauf verpflichten. Die Regelung eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist zumindest zunächst ge-

meinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der Streik führenden Gewerkschaft. Notdienstarbeiten dürfen im Übrigen nur zur Erhaltung der Substanz des Eigentums, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verlangt

werden." (Bundesarbeitsgericht vom 30. März 1982 – 1 AZR 265/80). Tatsächliche Notdienstarbeiten, dienen also ausschließlich dem Schutz von Leib und Leben oder dem Schutz des Eigentums des Arbeitgebers, z. B. vor Zerstörung oder Diebstahl. Alle Arbeiten, die nicht auf diesen Zweck gerichtet

sind, brauchen nicht ausgeführt werden. Bei Unklarheiten darüber, ob und wie mitgestreikt werden darf, bitte die örtliche Streikleitung kontaktieren. Jeder Streikteilnehmer muss seiner örtlichen Streikleitung die Beteiligung am Arbeitskampf mitteilen und sich in die Streikerfassungsliste eintragen.